Hier finden Sie die Antworten darauf
01. Beratung & Baugutachten
Was macht ein Baugutachter?
Ein Baugutachter bewertet sachkundig, objektiv und überparteilich einen Bauschaden Er dokumentiert diesen, stellt Umfang des Schadens fest, benennt Ursache. Er schlägt die nötigen Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens vor und berechnet die tatsächlichen Kosten für seine Behebung. Nicht selten werden zur Unterstützung einer objektiven Bewertung entsprechende Messungen oder Beprobungen vorgenommen.
Wann und wozu benötige ich einen Bausachverständigen bzw. Gutachter?
Oft wird ein Bausachverständiger oder -gutachter erst dann gerufen, wenn bereits ein Schaden oder Mangel an einem Gebäude entstanden ist. Hier geht es dann um die objektive Bewertung des Schadens/der Schäden und die Ermittlung der Schadensursache durch einen Dritten. Danach sollte als nächster Schritt ein entsprechender Maßnahmenkatalog erstellt werden, der Arbeiten und Kosten benennt, die für die Beseitigung des Schadens/der Schäden notwendig sind.
Genau dafür stehe ich Ihnen als Bausachverständiger/-gutachter mit der Erstellung einer verständlichen, umfassenden und nachvollziehbaren Dokumentation zur Seite. Ein Baugutachter/ -sachverständiger auch schon vor, oder in der Bauphase kann natürlich auch schon vor der Baubeginn oder währen der Bauphase nützlich sein: Denn als baubegleitender Sachkundiger hilft er schon im Vorfeld Schäden zu vermeiden und somit für alle Beteiligten Kosten zu sparen.
02. Fördermittel
Welche Richtlinie gilt für eine Förderung von Einzelmaßnahmen in der BEG (Bundesförderung)?
https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html // „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ auswählen
Was ist eigentlich alles BEG förderfähig?
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung der Außenwände oder des Daches, beitragen.
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie die Errichtung, der Umbau, die Erweiterung eines Gebäudenetzes oder der Anschluss an ein Gebäude- oder an ein Wärmenetz. Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät, ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen.
Heizungsoptimierung
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, die älter als zwei Jahre und bei einer Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre sind, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe.
Anlagentechnik (außer Heizung)
Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, wie beispielsweise einer energieeffizienten raumlufttechnischen Anlage.
Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne dieses Förderprogramms.
Welche Angaben benötige ich zur Prüfung Ihres Vorhabens?
Um die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens zu prüfen benötige ich alle relevanten Informationen zum Vorhaben. Sinnvollerweise wäre es schön, wenn Sie dazu das Kontaktformular entsprechend ausfüllen und ggf. vorhandene Daten mit uploaden wie bspw. bereits vorhandene Angebote von entsprechenden Fachhandwerkern.
Nach einer Kontakaufnahme und einem gemeinsamen Gespräch wird dann geprüft, ob die geplanten Maßnahmen förderfähig wären und was eventuell noch fehlen könnte. Anschließend erhalten Sie eine Fördermittelberechnung über Ihre voraussichtliche Fördersumme. Mit dieser Berechnung sende ich Ihnen dann die Vertragsunterlagen zu, falls Sie mich mit der Antragstellung und begleitender Beratung beim Fördermittelgeber beauftragen möchten.
Ist das Honorar schon nach Antragstellung fällig und kommen noch andere Kosten hinzu?
Im Honorar für meine erbrachte Leistung ist die gesamte Begleitung bis hin zur Auszahlung der Fördersumme auf Ihr Bankkonto enthalten. Ich stelle natürlich nicht nur den Förderantrag für Sie, sondern übernehme auch die Nacharbeit sowie die Erstellung aller notwendigen Nachweisdokumente. Sollte die Ihnen in der Fördermittelanalyse übermittelte Zuschusshöhe von der tatsächlich ausgezahlten um mehr als 1.000 Euro abweichen, behalte ich mir allerdings eine nachträgliche Berechnung/Anpassung vor.
Was kostet meine Alles-aus-einer-Hand Dienstleistung?
Das Honorar hängt von der Höhe des zu erwartenden Zuschusses ab. Durchschnittlich verbleiben mind. 90-95% der Fördermittel bei Ihnen. Das Honorar beträgt also max. 10% Ihres Förderbetrages.
Bei Wohngebäuden sind durchaus 50% des Honorars erstattungsfähig. Da ich selbst zertifizierter Gebäudeenergieexperte bin - mit Eintragaung bei der DENA - sowie zugelassener und zertifizierter Berater der BAFA und KfW bin, wird dies mit in die Antragstellung einbezogen und auch eine sogenannte technische Projektbeschreibungs-ID erstellt, sodass der Eigenanteil max. 5% des Förderbetrages beträgt.
Kurz: Honorar max. 10% des Förderbetrages inkl. der gesetzlichen MwSt, mind. jedoch 350 Euro je Fördermaßnahme. Bei Wohngebäuden ist ein Zuschuss von 50% des vorgenannten Honorars möglich.
Warum müssen Sie schon bezahlen, obwohl die Auszahlung der Förderung erst viel später kommt?
Der Grund ist, dass gerade zu Beginn des Antrags zeitlich der Großteil an Arbeitsleistung erbracht werden muss, damit ein reibungsloser Ablauf des Gesamt-Antragsverfahren sichergestellt werden kann. Dies beinhaltet unter anderem notwendige Recherchen oder Rücksprachen mit der BAFA sowie Fachhandwerkern etc. Daher wird das Honorar für meine Tätigkeit schon mit der Antragstellung fällig.
Und wann können Sie selbst mit dem Förderbetrag rechnen?
Der Förderbetrag wird ausgezahlt, wenn alle Arbeiten am zu fördernden Projekt abgeschlossen und alle Rechnungen beglichen wurden. Für die Auszahlung müssen zudem verschiedene Dokumente beim Fördermittelgeber eingereicht werden, die als Nachweis dienen, dass alles den Förderrichtlinien entsprechend umgesetzt wurde. Darum kümmere ich mich natürlich für Sie. Auf die Bearbeitungsdauer vom Fördermittelgeber habe ich keinen Einfluss - aber eine Auszahlung des Förderbtrags erfolgt je nach Antragsaufkommen zwischen 2 und bis zu 4 Monaten.
Sind auch PV-Anlagen in der BEG Einzelmaßnahme förderfähig?
Eine Förderung von Photovoltaik-Anlagen ist nicht möglich. Es werden nur Solarkollektoranlagen im Rahmen Anlagen zur Wärmeerzeugung gefördert.
Und gibt es auch Förderung für eine "klassische" Gasheizung beim Heizungstausch?
Nein die gibt es nicht. Förderung gibt es nur für Gas-Hybridheizungen im Gebäudebestand, wenn mind. 25% der Gebäudeheizlast über neu eingesetzte erneuerbare Energien gedeckt wird.
Wird für jede (Heiz-)Anlagentechnik eine Heizlastberechnung benötigt?
Ja, diese muss im Gebäudebestand für jede Heizungsanlage vorliegen, sofern sie vom Fördermittelgeber innerhalb von 10 Jahren nachgefordert wird. Bei Gas-Hybrid wird sogar eine detaillierte Heizlastberechnung benötigt.
Und wo finde ich diese Heizlastberechnung; wer macht das?
Die Gebäudeheizlast kann eventuell der Heizungsinstallateur berechnen (falls Heizungstausch). Ansonsten machen das üblicherweise Planungsbüros und Energieberater. In diesem Fall kann ich als Energieberater diese Heizlast selbst für Sie berechnen.
Darf die alte Heizung vor Antragstellung schon demontiert werden?
Das sollte nicht passieren, da ansonsten die Austauschprämie (10%) z. B. bei Ölheizung die entfallen würde. Zudem ist es schwer zu erklären, dass eine alte Heizung entfernt wird, ohne dass es bereits einen Leistungs- oder Liefervertrag für eine neue Heizungsanlage gibt. Dies wäre dann jedoch eine verspätete Antragstellung und somit das gesamte Vorhaben nicht mehr förderfähig.
Wo gibt es weitere Informationen zu BEG Einzelmaßnahmen?
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